ORDNUNG
für die Nutzung des Kolumbarium St. Michael in Rheine, Bühnertstr. 15,
als Urnenbeisetzungsstätte
Der
Kirchenvorstand
der
Katholischen
Kirchengemeinde
St.
Dionysius
hat
in
seiner
Sitzung
vom
14.09.2020
aufgrund
des
§
4
des
Bestattungsgesetzes
NRW
-
BestG
NRW
-
vom
17 .06.2003 (GV NRW S. 313) nachstehende Ordnung beschlossen:
Präambel
Nach
der
Profanierung
ist
die
frühere
Michaelkirche
ein
Kolumbarium.Das
„Kolumbarium
St.
Michael"
dient
mit
dem
Friedhof
Königsesch
in
der
katholischen
Kirchengemeinde
St.
Dionysius als Beisetzungsstätte und Ort der Erinnerung und des Gebetes.
§
1 Träger des Kolumbariums
Das
Kolumbarium
ist
eine
öffentliche
und
zugleich
kircheneigene
Einrichtung
der
Katholischen
Kirchengemeinde
(can.
1240
CIC)
St.
Dionysius
in
Rheine.
Der
Kirchenvorstand
vertritt
die
Kirchengemeinde
bei
der
Verwaltung
und
dem
Betrieb
des
Kolumbariums.
Dieser
kann
Aufgaben
einem
Ausschuss,
einem
Beauftragten
oder
der
ZR
Rheine
(folgend
Friedhofsverwaltung genannt) übertragen.
§
2 Zweck des Kolumbariums
Das Kolumbarium dient der Beisetzung von Urnen aller Verstorbenen, die in einer Mitgliedskirche der ACK (Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen) getauft wurden
§
3 Außerdienststellung und Entwidmung
(1)
Das
Kolumbarium
kann
aus
wichtigem
Grund
ganz
oder
teilweise
außer
Dienst
gestellt
oder
entwidmet
werden.
Die
Außerdienststellung
schließt
die
Möglichkeit
weiterer
Beisetzungen
aus.
Durch
die
Entwidmung
verliert
das
Kolumbarium
seinen
Charakter
als
Ruhestätte
der
Toten.
Außerdienststellung
und
Entwidmung
werden
in
der
für
die
Kirchengemeinde üblichen Form öffentlich bekannt gegeben. Sind nur einzelne Urnenkammern betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten hierüber einen schriftlichen Bescheid.
(2)
Im
Falle
der
Entwidmung
sind,
soweit
noch
Ruhefristen
laufen,
auf
Kosten
der
Kirchengemeinde
Umbettungen
vorzunehmen.
Soweit
durch
die
Außerdienststellung
das
Recht
auf
weitere
Beisetzungen
in
den
Urnengrabkammern
erlischt,
werden
für
die
restliche
Nutzungszeit
auf
Antrag
des
Nutzungsberechtigten
Ersatzwahlgrabstätten
I
Ersatzwahlgrabkammern
zur
Verfügung
gestellt
oder
eine
Entschädigung
geleistet,
die
sich
nach
der
Höhe
der
geltenden
Nutzungsgebühr
und
dem
Zeitraum
der
Verkürzung
des
Nutzungsrechtes berechnet.
§
4
Öffnungszeiten
(1) Das Kolumbarium ist während der am Eingang bekannt gegebenen Zeiten für Besucher geöffnet.
(2) Das Kolumbarium kann vorübergehend oder aus besonderem Anlass ganz oder teilweise geschlossen werden.
§
5 Verhalten im Kolumbarium
(1) Jeder hat sich in dem Kolumbarium der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofs- und Aufsichtspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen das Kolumbarium nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Im Kolumbarium ist es insbesondere nicht gestattet:
•
Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen oder gewerbliche Dienste anzubieten;
•
ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren;
•
Druckschriften zu verteilen;
•
Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
•
das Kolumbarium und seine Einrichtung und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
•
Tiere mitzubringen, ausgenommen Begleit- und Assistenzhunde;
•
zu lärmen, zu spielen oder zu rauchen.
•
§
6 Gewerbliche Betätigung
(1)
Gewerbetreibende bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit in dem Kolumbarium der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde.
(2)
Die
Kirchengemeinde
kann
die
Zulassung
davon
abhängig
machen,
dass
der
Gewerbetreibende
für
die
Ausführung
seiner
Tätigkeit
einen
ausreichenden
Versicherungsschutz
nachweist.
(3)
Die
Kirchengemeinde
kann
die
Zulassung
widerrufen,
insbesondere
dann,
wenn
Verstöße
gegen
die
Ordnung
vorliegen
oder
der
Gewerbetreibende
in
fachlicher,
betrieblicher
oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist.
§
7
Bestattung in Urnenkammern
Die
Bestattung
erfolgt
durch
die
Beisetzung
der
Urne
in
den
vorgesehenen
Urnenkarnmern.
Sie
erfolgt
nach
Belegungsplänen.
Es
gibt
Einzel-
und
Doppelkammern.
In
der
Doppelkammer können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Über die Urnenkammer erhält der Nutzungsberechtigte eine Urkunde.
Es besteht außerdem die Möglichkeit, eine Kammer auszuwählen oder vorab zu reservieren. Näheres regelt die Gebührenordnung.
§
8 Urnen
Die
Aschekapsel
muss
aus
biologisch
abbaubarem
Material
hergestellt
sein.
Die
Urne
nebst
Überurne
darf
maximal
einen
Durchmesser
von
25
cm
und
eine
Höhe
von
35,cm
haben.
§
9
Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Friedhofsleiter anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen beizufügen.
(2)
Wird
die
Beisetzung
in
einer
vorher
erworbenen
Urnenkammer
beantragt,
so
ist
auch
das
Nutzungsrecht
nachzuweisen.
Bei
der
Urnenbestattung
ist
die
Bescheinigung
über
die Einäscherung vorzulegen.
(3) Die Kirchengemeinde setzt den Ort und die Zeit der Verabschiedung und Beisetzung fest.
§
10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Urnen beträgt 15 Jahre.
§
11 Umbettungen
(l) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Urnen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(4) Umbettungen werden vorn Träger durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird von diesem bestimmt.
(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen.
(6) An Umbettungen nehmen nur die vom Träger zugelassenen Personen teil.
§
12 Inhalt von Nutzungsrechten
Das
Nutzungsrecht
umfasst
nur
das
Recht
zur
Beisetzung
in
den
vorgesehenen
Urnenkammern.
Die
Pflege
der
Urnenkammer
obliegt
der
Kirchengemeinde.
Das
Nutzungsrecht
an einer Urnenkammer kann auch unabhängig von einer Beisetzung vorher erworben werden.
§
13 Übergang von Nutzungsrechten
(1)
Die
Übertragung
von
Nutzungsrechten
unter
Lebenden
bedarf
der
schriftlichen
Zustimmung
der
Friedhofsverwaltung.
Die
Zustimmung
kann
verweigert
werden,
wenn
der
Übernehmer nicht die Voraussetzungen für den Erwerb des Nutzungsrechtes gemäß dieser Ordnung erfüllt.
(2) Für den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen ist das Erbrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Nutzungsrechte gehen über
a)
bei Versterben des Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten.
b)
In
allen
anderen
Fällen
geht
das
Nutzungsrecht
auf
eines
der
Kinder
der
beigesetzten
Eltern
über,
und
zwar
nach
der
Reihenfolge
des
Alters.
Ist
eines
der
Kinder
Mitglied
der Kirchengemeinde, so ist dieses vorberechtigt. Sind mehrere Kinder Mitglied der Kirchengemeinde, erwirbt das älteste von ihnen das Nutzungsrecht.
Haben die Eltern eine andere Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht getroffen, so wird diese nur dann wirksam, wenn die Kirchengemeinde zustimmt.
c)
Sind keine Kinder mehr vorhanden, treten an ihre Stelle die Enkel. Absatz 2b Satz 3 gilt entsprechend.
d)
Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, kann das Nutzungsrecht auf die Geschwister der
früheren Nutzungsberechtigten übergehen. Absatz 2b Satz 3 gilt entsprechend.
(3)
Über
die
Übertragung
des
Nutzungsrechtes
unter
Lebenden
sowie
den
Übergang
des
Nutzungsrechtes
von
Todes
wegen
stellt
die
Friedhofsverwaltung
auf
Antrag
eine
Urkunde aus.
(4)
Ist
niemand
bereit,
das
Nutzungsrecht
zu
übernehmen,
kann
die
Friedhofsverwaltung
sich
an
den
Erben
halten.
Das
Nutzungsrecht
endet
in
diesem
Falle
mit
Ablauf
der
Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten.
§
14 Verlängerung von Nutzungsrechten
Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. Sie ist notwendig, wenn bei Doppelkammern die restliche Nutzungsdauer nicht mehr der Ruhezeit von 15 Jahren nach der
letzten Beisetzung entspricht. Das Nutzungsrecht ist jährlich für die gesamte Urnenkammer zu verlängern
§
15 Beendigung von Nutzungsrechten
(1) Die Friedhofsverwaltung informiert im Auftrag der Kirchengemeinde den Nutzungsberechtigten rechtzeitig von der bevorstehenden Beendigung des Nutzungsrechtes.
(2) Die Urne wird nach Ablauf der Nutzungszeit aus der Kammer entnommen. Die Aschekapsel wird in der dafür hergerichteten Bodenkammer des Kolumbariums St. Michael
eingelassen. Ein Verstreuen der Asche ist unzulässig. Die Mitnahme der Aschekapsel des Verstorbenen ist unzulässig. Die Über-/Schmuckurne kann innerhalb einer Frist von 3
Monaten abgeholt werden.
§
16 Gestaltung der
Urnenkammer
(1) Die Urnenkammer werden durch die Kirchengemeinde als Träger eingerichtet und gepflegt.
(2)
Die
Urnenkammer
ist
mit
einer
einheitlichen
Platte
verschlossen.
Eine
einheitliche
Namenstafel
mit
Namen,
Geburts-
und
Todestag
des/der
Verstorbenen
und
ggfs.
einem
christlichen Symbol werden vom Träger im Auftrag des Nutzungsberechtigten in Auftrag gegeben und angebracht.
(3)
Die
Ablage
von
Blumenschmuck
und
sonstiger
Gegenstände
darf
nur
an
den
dafür
vorgesehenen
Stellen
erfolgen.
Vorgaben
des
Brandschutzes
sind
zu
beachten.
Die
Kirchengemeinde darf störende Gegenstände unverzüglich entfernen.
(4)
Aufgrund
der
Brandgefahr
und
möglicher
Rußverschmutzungen
dürfen
nur
solche
Kerzen
auf
den
dafür
vorgesehenen
Stellen
aufgestellt
werden,
die
im
Kolumbarium
erworben
wurden.
§
17 Trauerfeiern
Trauerfeiern werden über die Geschäftsordnung zur Friedhofsordnung geregelt.
§
18
Verabschiedungsräume
Die
Kirchengemeinde
unterhält
im
Kolumbarium
zwei
Verabschiedungsräume,
Darin
können
Verstorbene
bis
zur
Kremierung
und
die
Urne
bis
zur
Beisetzung
aufgebahrt
werden.
Es gelten besondere Öffnungszeiten.
§
19 Bestattungsbuch
Die
Kirchengemeinde
führt
ein
Bestattungsbuch,
in
welches
die
in
dem
Kolumbarium
beigesetzen
Toten
verzeichnet
werden.
Einzutragen
sind
Name,
letzter
Wohnort,
Geburts-,
Todesund Beisetzungstag. Des Weiteren ist die Lage der Urnenkarnmern zu vermerken.
§
20 Bekanntmachungen
(1)
Die
Kirchengemeinde
kann
Bekanntmachungen,
die
an
alle
Nutzungsberechtigten
gerichtet
sind,
durch
Aushang
am
Friedhof
Königsesch
und
am
Kolumbarium
vornehmen
.
Dies gilt insbesondere für Änderungen dieser Ordnung und der Gebührenordnung für das Kolumbarium.
(2)
Aufforderungen
an
Nutzungsberechtigte,
mit
denen
besondere
Zwangsmaßnahmen
zur
Vornahme
von
Handlungen
eingeleitet
werden,
erfolgen
durch
eingeschriebenen
Brief.
Ist
die
Anschrift
des
Nutzungsberechtigten
nicht
bekannt
oder
hat
sich
die
Zustellung
des
eingeschriebenen
Briefes
als
unmöglich
erwiesen,
wird
die
Zustellung
durch
vierwöchigen
öffentlichen
Aushang
der
schriftlichen
Aufforderung
in
der
Pfarrkirche
und
am
Kolumbarium
ersetzt.
Die
Aufforderung
muss
die
geforderte
Handlung
beschreiben,
eine
ausreichende
Frist
zur
Erledigung
setzen
und
ankündigen,
was
im
Falle
des
fruchtlosen
Verstreichens
der
Frist
geschieht.
Sind
mehrere
Nutzungsberechtigte
vorhanden,
ist
die Zustellung an einen Nutzungsberechtigten ausreichend.
§
21 Gefahren
Die
Kirchengemeinde
und
die
Friedhofsverwaltung
kann
zur
Abwendung
drohender
Gefahren
für
Leib
und
Leben
in
die
Rechte
der
Nutzungsberechtigten
und
Dritter,
soweit
dies
zur
Gefahrenabwehr
notwendig
ist,
eingreifen.
Soweit
ihr
hier
jedoch
Kosten
entstehen,
kann
sie
diese
von
Nutzungsberechtigten
oder
Dritten,
von
denen
die
Gefahr
ausging,
Ersatz verlangen.
§
22
Gebühren
Die Kirchengemeinde erlässt für die Nutzung des Kolumbariums und der Verabschiedungsräume eine gesonderte Nutzungs- und Gebührenordnung.
§
23
Inkrafttreten
(1)
Diese
Ordnung
ist
vom
Kirchenvorstand
der
katholischen-Kirchengemeinde
St.
Dionysius
in
Rheine
in
seiner
Sitzung
am
14.09.2020
beschlossen
worden.
Sie
tritt
mit
Wirkung
vom 01.01.2021 nach Eingang der Genehmigung durch das bischöfliche Generalvikariat in Münster und nach der Offenlegung in Kraft.
(2)
Gemäß Erlass des bischöflichen Generalvikariates in Münster vom 12. 12. l 974 -
KA
1974, Art. 338 -wird die Ordnung wie folgt bekannt gemacht:
a
)
durch zweiwöchigen Aushang an der Tafel für kirchenamtliche Bekanntmachungen,
b
)
durch Aushang im Kolumbarium und am Friedhof Königsesch,
c
)
durch eine Anzeige in der örtlichen Presse;
d
)
durch einen entsprechenden Hinweis auf diese Bekanntmachung in der Kirchengemeinde
Rheine, den 14.09.2020