ORDNUNG für die Nutzung des Kolumbarium St. Michael in Rheine, Bühnertstr. 15, als Urnenbeisetzungsstätte Der Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Dionysius hat in seiner Sitzung vom 14.09.2020 aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW - BestG NRW - vom 17 .06.2003 (GV NRW S. 313) nachstehende Ordnung beschlossen: Präambel Nach der Profanierung ist die frühere Michaelkirche ein Kolumbarium.Das „Kolumbarium St. Michael" dient mit dem Friedhof Königsesch in der katholischen Kirchengemeinde St. Dionysius als Beisetzungsstätte und Ort der Erinnerung und des Gebetes. § 1 Träger des Kolumbariums Das Kolumbarium ist eine öffentliche und zugleich kircheneigene Einrichtung der Katholischen Kirchengemeinde (can. 1240 CIC) St. Dionysius in Rheine. Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde bei der Verwaltung und dem Betrieb des Kolumbariums. Dieser kann Aufgaben einem Ausschuss, einem Beauftragten oder der ZR Rheine (folgend Friedhofsverwaltung genannt) übertragen. § 2 Zweck des Kolumbariums Das Kolumbarium dient der Beisetzung von Urnen aller Verstorbenen, die in einer Mitgliedskirche der ACK (Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen) getauft wurden § 3 Außerdienststellung und Entwidmung (1) Das Kolumbarium kann aus wichtigem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Die Außerdienststellung schließt die Möglichkeit weiterer Beisetzungen aus. Durch die Entwidmung verliert das Kolumbarium seinen Charakter als Ruhestätte der Toten. Außerdienststellung und Entwidmung werden in der für die Kirchengemeinde üblichen Form öffentlich bekannt gegeben. Sind nur einzelne Urnenkammern betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten hierüber einen schriftlichen Bescheid. (2) Im Falle der Entwidmung sind, soweit noch Ruhefristen laufen, auf Kosten der Kirchengemeinde Umbettungen vorzunehmen. Soweit durch die Außerdienststellung das Recht auf weitere Beisetzungen in den Urnengrabkammern erlischt, werden für die restliche Nutzungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten Ersatzwahlgrabstätten I Ersatzwahlgrabkammern zur Verfügung gestellt oder eine Entschädigung geleistet, die sich nach der Höhe der geltenden Nutzungsgebühr und dem Zeitraum der Verkürzung des Nutzungsrechtes berechnet. § 4 Öffnungszeiten (1) Das Kolumbarium ist während der am Eingang bekannt gegebenen Zeiten für Besucher geöffnet. (2) Das Kolumbarium kann vorübergehend oder aus besonderem Anlass ganz oder teilweise geschlossen werden. § 5 Verhalten im Kolumbarium (1) Jeder hat sich in dem Kolumbarium der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofs- und Aufsichtspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 14 Jahren dürfen das Kolumbarium nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Im Kolumbarium ist es insbesondere nicht gestattet: Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen oder gewerbliche Dienste anzubieten; ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren; Druckschriften zu verteilen; Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; das Kolumbarium und seine Einrichtung und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen; Tiere mitzubringen, ausgenommen Begleit- und Assistenzhunde; zu lärmen, zu spielen oder zu rauchen. § 6 Gewerbliche Betätigung (1) Gewerbetreibende bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit in dem Kolumbarium der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde. (2) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Gewerbetreibende für die Ausführung seiner Tätigkeit einen ausreichenden Versicherungsschutz nachweist. (3) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung widerrufen, insbesondere dann, wenn Verstöße gegen die Ordnung vorliegen oder der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. § 7 Bestattung in Urnenkammern Die Bestattung erfolgt durch die Beisetzung der Urne in den vorgesehenen Urnenkarnmern. Sie erfolgt nach Belegungsplänen. Es gibt Einzel- und Doppelkammern. In der Doppelkammer können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Über die Urnenkammer erhält der Nutzungsberechtigte eine Urkunde. Es besteht außerdem die Möglichkeit, eine Kammer auszuwählen oder vorab zu reservieren. Näheres regelt die Gebührenordnung. § 8 Urnen Die Aschekapsel muss aus biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Die Urne nebst Überurne darf maximal einen Durchmesser von 25 cm und eine Höhe von 35,cm haben. § 9 Anmeldung der Bestattung (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Friedhofsleiter anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen beizufügen. (2) Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Urnenkammer beantragt, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei der Urnenbestattung ist die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Die Kirchengemeinde setzt den Ort und die Zeit der Verabschiedung und Beisetzung fest. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Urnen beträgt 15 Jahre. § 11 Umbettungen (l) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Urnen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (4) Umbettungen werden vorn Träger durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird von diesem bestimmt. (5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. (6) An Umbettungen nehmen nur die vom Träger zugelassenen Personen teil. § 12 Inhalt von Nutzungsrechten Das Nutzungsrecht umfasst nur das Recht zur Beisetzung in den vorgesehenen Urnenkammern. Die Pflege der Urnenkammer obliegt der Kirchengemeinde. Das Nutzungsrecht an einer Urnenkammer kann auch unabhängig von einer Beisetzung vorher erworben werden. § 13 Übergang von Nutzungsrechten (1) Die Übertragung von Nutzungsrechten unter Lebenden bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn der Übernehmer nicht die Voraussetzungen für den Erwerb des Nutzungsrechtes gemäß dieser Ordnung erfüllt. (2) Für den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen ist das Erbrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Nutzungsrechte gehen über a) bei Versterben des Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten. b) In allen anderen Fällen geht das Nutzungsrecht auf eines der Kinder der beigesetzten Eltern über, und zwar nach der Reihenfolge des Alters. Ist eines der Kinder Mitglied der Kirchengemeinde, so ist dieses vorberechtigt. Sind mehrere Kinder Mitglied der Kirchengemeinde, erwirbt das älteste von ihnen das Nutzungsrecht. Haben die Eltern eine andere Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht getroffen, so wird diese nur dann wirksam, wenn die Kirchengemeinde zustimmt. c) Sind keine Kinder mehr vorhanden, treten an ihre Stelle die Enkel. Absatz 2b Satz 3 gilt entsprechend. d) Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, kann das Nutzungsrecht auf die Geschwister der früheren Nutzungsberechtigten übergehen. Absatz 2b Satz 3 gilt entsprechend. (3) Über die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden sowie den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen stellt die Friedhofsverwaltung auf Antrag eine Urkunde aus. (4) Ist niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann die Friedhofsverwaltung sich an den Erben halten. Das Nutzungsrecht endet in diesem Falle mit Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten. § 14 Verlängerung von Nutzungsrechten Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. Sie ist notwendig, wenn bei Doppelkammern die restliche Nutzungsdauer nicht mehr der Ruhezeit von 15 Jahren nach der letzten Beisetzung entspricht. Das Nutzungsrecht ist jährlich für die gesamte Urnenkammer zu verlängern § 15 Beendigung von Nutzungsrechten (1) Die Friedhofsverwaltung informiert im Auftrag der Kirchengemeinde den Nutzungsberechtigten rechtzeitig von der bevorstehenden Beendigung des Nutzungsrechtes. (2) Die Urne wird nach Ablauf der Nutzungszeit aus der Kammer entnommen. Die Aschekapsel wird in der dafür hergerichteten Bodenkammer des Kolumbariums St. Michael eingelassen. Ein Verstreuen der Asche ist unzulässig. Die Mitnahme der Aschekapsel des Verstorbenen ist unzulässig. Die Über-/Schmuckurne kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten abgeholt werden. § 16 Gestaltung der Urnenkammer (1) Die Urnenkammer werden durch die Kirchengemeinde als Träger eingerichtet und gepflegt. (2) Die Urnenkammer ist mit einer einheitlichen Platte verschlossen. Eine einheitliche Namenstafel mit Namen, Geburts- und Todestag des/der Verstorbenen und ggfs. einem christlichen Symbol werden vom Träger im Auftrag des Nutzungsberechtigten in Auftrag gegeben und angebracht. (3) Die Ablage von Blumenschmuck und sonstiger Gegenstände darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Vorgaben des Brandschutzes sind zu beachten. Die Kirchengemeinde darf störende Gegenstände unverzüglich entfernen. (4) Aufgrund der Brandgefahr und möglicher Rußverschmutzungen dürfen nur solche Kerzen auf den dafür vorgesehenen Stellen aufgestellt werden, die im Kolumbarium erworben wurden. § 17 Trauerfeiern Trauerfeiern werden über die Geschäftsordnung zur Friedhofsordnung geregelt. § 18 Verabschiedungsräume Die Kirchengemeinde unterhält im Kolumbarium zwei Verabschiedungsräume, Darin können Verstorbene bis zur Kremierung und die Urne bis zur Beisetzung aufgebahrt werden. Es gelten besondere Öffnungszeiten. § 19 Bestattungsbuch Die Kirchengemeinde führt ein Bestattungsbuch, in welches die in dem Kolumbarium beigesetzen Toten verzeichnet werden. Einzutragen sind Name, letzter Wohnort, Geburts-, Todesund Beisetzungstag. Des Weiteren ist die Lage der Urnenkarnmern zu vermerken. § 20 Bekanntmachungen (1) Die Kirchengemeinde kann Bekanntmachungen, die an alle Nutzungsberechtigten gerichtet sind, durch Aushang am Friedhof Königsesch und am Kolumbarium vornehmen . Dies gilt insbesondere für Änderungen dieser Ordnung und der Gebührenordnung für das Kolumbarium. (2) Aufforderungen an Nutzungsberechtigte, mit denen besondere Zwangsmaßnahmen zur Vornahme von Handlungen eingeleitet werden, erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder hat sich die Zustellung des eingeschriebenen Briefes als unmöglich erwiesen, wird die Zustellung durch vierwöchigen öffentlichen Aushang der schriftlichen Aufforderung in der Pfarrkirche und am Kolumbarium ersetzt. Die Aufforderung muss die geforderte Handlung beschreiben, eine ausreichende Frist zur Erledigung setzen und ankündigen, was im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist geschieht. Sind mehrere Nutzungsberechtigte vorhanden, ist die Zustellung an einen Nutzungsberechtigten ausreichend. § 21 Gefahren Die Kirchengemeinde und die Friedhofsverwaltung kann zur Abwendung drohender Gefahren für Leib und Leben in die Rechte der Nutzungsberechtigten und Dritter, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist, eingreifen. Soweit ihr hier jedoch Kosten entstehen, kann sie diese von Nutzungsberechtigten oder Dritten, von denen die Gefahr ausging, Ersatz verlangen. § 22 Gebühren Die Kirchengemeinde erlässt für die Nutzung des Kolumbariums und der Verabschiedungsräume eine gesonderte Nutzungs- und Gebührenordnung. § 23 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung ist vom Kirchenvorstand der katholischen-Kirchengemeinde St. Dionysius in Rheine in seiner Sitzung am 14.09.2020 beschlossen worden. Sie tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 nach Eingang der Genehmigung durch das bischöfliche Generalvikariat in Münster und nach der Offenlegung in Kraft. (2) Gemäß Erlass des bischöflichen Generalvikariates in Münster vom 12. 12. l 974 - KA 1974, Art. 338 -wird die Ordnung wie folgt bekannt gemacht: a ) durch zweiwöchigen Aushang an der Tafel für kirchenamtliche Bekanntmachungen, b ) durch Aushang im Kolumbarium und am Friedhof Königsesch, c ) durch eine Anzeige in der örtlichen Presse; d ) durch einen entsprechenden Hinweis auf diese Bekanntmachung in der Kirchengemeinde Rheine, den 14.09.2020
ORDNUNG für die Nutzung des Kolumbarium St. Michael in Rheine, Bühnertstr. 15, als Urnenbeisetzungsstätte Der Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Dionysius hat in seiner Sitzung vom 14.09.2020 aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW - BestG NRW - vom 17 .06.2003 (GV NRW S. 313) nachstehende Ordnung beschlossen: Präambel Nach der Profanierung ist die frühere Michaelkirche ein Kolumbarium.Das „Kolumbarium St. Michael" dient mit dem Friedhof Königsesch in der katholischen Kirchengemeinde St. Dionysius als Beisetzungsstätte und Ort der Erinnerung und des Gebetes. § 1 Träger des Kolumbariums Das Kolumbarium ist eine öffentliche und zugleich kircheneigene Einrichtung der Katholischen Kirchengemeinde (can. 1240 CIC) St. Dionysius in Rheine. Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde bei der Verwaltung und dem Betrieb des Kolumbariums. Dieser kann Aufgaben einem Ausschuss, einem Beauftragten oder der ZR Rheine (folgend Friedhofsverwaltung genannt) übertragen. § 2 Zweck des Kolumbariums Das Kolumbarium dient der Beisetzung von Urnen aller Verstorbenen, die in einer Mitgliedskirche der ACK (Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen) getauft wurden § 3 Außerdienststellung und Entwidmung (1) Das Kolumbarium kann aus wichtigem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Die Außerdienststellung schließt die Möglichkeit weiterer Beisetzungen aus. Durch die Entwidmung verliert das Kolumbarium seinen Charakter als Ruhestätte der Toten. Außerdienststellung und Entwidmung werden in der für die Kirchengemeinde üblichen Form öffentlich bekannt gegeben. Sind nur einzelne Urnenkammern betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten hierüber einen schriftlichen Bescheid. (2) Im Falle der Entwidmung sind, soweit noch Ruhefristen laufen, auf Kosten der Kirchengemeinde Umbettungen vorzunehmen. Soweit durch die Außerdienststellung das Recht auf weitere Beisetzungen in den Urnengrabkammern erlischt, werden für die restliche Nutzungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten Ersatzwahlgrabstätten I Ersatzwahlgrabkammern zur Verfügung gestellt oder eine Entschädigung geleistet, die sich nach der Höhe der geltenden Nutzungsgebühr und dem Zeitraum der Verkürzung des Nutzungsrechtes berechnet. § 4 Öffnungszeiten (1) Das Kolumbarium ist während der am Eingang bekannt gegebenen Zeiten für Besucher geöffnet. (2) Das Kolumbarium kann vorübergehend oder aus besonderem Anlass ganz oder teilweise geschlossen werden. § 5 Verhalten im Kolumbarium (1) Jeder hat sich in dem Kolumbarium der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofs- und Aufsichtspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 14 Jahren dürfen das Kolumbarium nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Im Kolumbarium ist es insbesondere nicht gestattet: Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen oder gewerbliche Dienste anzubieten; ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren; Druckschriften zu verteilen; Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; das Kolumbarium und seine Einrichtung und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen; Tiere mitzubringen, ausgenommen Begleit- und Assistenzhunde; zu lärmen, zu spielen oder zu rauchen. § 6 Gewerbliche Betätigung (1) Gewerbetreibende bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit in dem Kolumbarium der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde. (2) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Gewerbetreibende für die Ausführung seiner Tätigkeit einen ausreichenden Versicherungsschutz nachweist. (3) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung widerrufen, insbesondere dann, wenn Verstöße gegen die Ordnung vorliegen oder der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. § 7 Bestattung in Urnenkammern Die Bestattung erfolgt durch die Beisetzung der Urne in den vorgesehenen Urnenkarnmern. Sie erfolgt nach Belegungsplänen. Es gibt Einzel- und Doppelkammern. In der Doppelkammer können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Über die Urnenkammer erhält der Nutzungsberechtigte eine Urkunde. Es besteht außerdem die Möglichkeit, eine Kammer auszuwählen oder vorab zu reservieren. Näheres regelt die Gebührenordnung. § 8 Urnen Die Aschekapsel muss aus biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Die Urne nebst Überurne darf maximal einen Durchmesser von 25 cm und eine Höhe von 35,cm haben. § 9 Anmeldung der Bestattung (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Friedhofsleiter anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen beizufügen. (2) Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Urnenkammer beantragt, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei der Urnenbestattung ist die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Die Kirchengemeinde setzt den Ort und die Zeit der Verabschiedung und Beisetzung fest. § 10 Ruhezeit Die Ruhezeit für Urnen beträgt 15 Jahre. § 11 Umbettungen (l) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Urnen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (4) Umbettungen werden vorn Träger durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird von diesem bestimmt. (5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. (6) An Umbettungen nehmen nur die vom Träger zugelassenen Personen teil. § 12 Inhalt von Nutzungsrechten Das Nutzungsrecht umfasst nur das Recht zur Beisetzung in den vorgesehenen Urnenkammern. Die Pflege der Urnenkammer obliegt der Kirchengemeinde. Das Nutzungsrecht an einer Urnenkammer kann auch unabhängig von einer Beisetzung vorher erworben werden. § 13 Übergang von Nutzungsrechten (1) Die Übertragung von Nutzungsrechten unter Lebenden bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann verweigert werden, wenn der Übernehmer nicht die Voraussetzungen für den Erwerb des Nutzungsrechtes gemäß dieser Ordnung erfüllt. (2) Für den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen ist das Erbrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Nutzungsrechte gehen über a) bei Versterben des Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten. b) In allen anderen Fällen geht das Nutzungsrecht auf eines der Kinder der beigesetzten Eltern über, und zwar nach der Reihenfolge des Alters. Ist eines der Kinder Mitglied der Kirchengemeinde, so ist dieses vorberechtigt. Sind mehrere Kinder Mitglied der Kirchengemeinde, erwirbt das älteste von ihnen das Nutzungsrecht. Haben die Eltern eine andere Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht getroffen, so wird diese nur dann wirksam, wenn die Kirchengemeinde zustimmt. c) Sind keine Kinder mehr vorhanden, treten an ihre Stelle die Enkel. Absatz 2b Satz 3 gilt entsprechend. d) Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, kann das Nutzungsrecht auf die Geschwister der früheren Nutzungsberechtigten übergehen. Absatz 2b Satz 3 gilt entsprechend. (3) Über die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden sowie den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen stellt die Friedhofsverwaltung auf Antrag eine Urkunde aus. (4) Ist niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann die Friedhofsverwaltung sich an den Erben halten. Das Nutzungsrecht endet in diesem Falle mit Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten. § 14 Verlängerung von Nutzungsrechten Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich. Sie ist notwendig, wenn bei Doppelkammern die restliche Nutzungsdauer nicht mehr der Ruhezeit von 15 Jahren nach der letzten Beisetzung entspricht. Das Nutzungsrecht ist jährlich für die gesamte Urnenkammer zu verlängern § 15 Beendigung von Nutzungsrechten (1) Die Friedhofsverwaltung informiert im Auftrag der Kirchengemeinde den Nutzungsberechtigten rechtzeitig von der bevorstehenden Beendigung des Nutzungsrechtes. (2) Die Urne wird nach Ablauf der Nutzungszeit aus der Kammer entnommen. Die Aschekapsel wird in der dafür hergerichteten Bodenkammer des Kolumbariums St. Michael eingelassen. Ein Verstreuen der Asche ist unzulässig. Die Mitnahme der Aschekapsel des Verstorbenen ist unzulässig. Die Über-/Schmuckurne kann innerhalb einer Frist von 3 Monaten abgeholt werden. § 16 Gestaltung der Urnenkammer (1) Die Urnenkammer werden durch die Kirchengemeinde als Träger eingerichtet und gepflegt. (2) Die Urnenkammer ist mit einer einheitlichen Platte verschlossen. Eine einheitliche Namenstafel mit Namen, Geburts- und Todestag des/der Verstorbenen und ggfs. einem christlichen Symbol werden vom Träger im Auftrag des Nutzungsberechtigten in Auftrag gegeben und angebracht. (3) Die Ablage von Blumenschmuck und sonstiger Gegenstände darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Vorgaben des Brandschutzes sind zu beachten. Die Kirchengemeinde darf störende Gegenstände unverzüglich entfernen. (4) Aufgrund der Brandgefahr und möglicher Rußverschmutzungen dürfen nur solche Kerzen auf den dafür vorgesehenen Stellen aufgestellt werden, die im Kolumbarium erworben wurden. § 17 Trauerfeiern Trauerfeiern werden über die Geschäftsordnung zur Friedhofsordnung geregelt. § 18 Verabschiedungsräume Die Kirchengemeinde unterhält im Kolumbarium zwei Verabschiedungsräume, Darin können Verstorbene bis zur Kremierung und die Urne bis zur Beisetzung aufgebahrt werden. Es gelten besondere Öffnungszeiten. § 19 Bestattungsbuch Die Kirchengemeinde führt ein Bestattungsbuch, in welches die in dem Kolumbarium beigesetzen Toten verzeichnet werden. Einzutragen sind Name, letzter Wohnort, Geburts-, Todesund Beisetzungstag. Des Weiteren ist die Lage der Urnenkarnmern zu vermerken. § 20 Bekanntmachungen (1) Die Kirchengemeinde kann Bekanntmachungen, die an alle Nutzungsberechtigten gerichtet sind, durch Aushang am Friedhof Königsesch und am Kolumbarium vornehmen . Dies gilt insbesondere für Änderungen dieser Ordnung und der Gebührenordnung für das Kolumbarium. (2) Aufforderungen an Nutzungsberechtigte, mit denen besondere Zwangsmaßnahmen zur Vornahme von Handlungen eingeleitet werden, erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder hat sich die Zustellung des eingeschriebenen Briefes als unmöglich erwiesen, wird die Zustellung durch vierwöchigen öffentlichen Aushang der schriftlichen Aufforderung in der Pfarrkirche und am Kolumbarium ersetzt. Die Aufforderung muss die geforderte Handlung beschreiben, eine ausreichende Frist zur Erledigung setzen und ankündigen, was im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist geschieht. Sind mehrere Nutzungsberechtigte vorhanden, ist die Zustellung an einen Nutzungsberechtigten ausreichend. § 21 Gefahren Die Kirchengemeinde und die Friedhofsverwaltung kann zur Abwendung drohender Gefahren für Leib und Leben in die Rechte der Nutzungsberechtigten und Dritter, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist, eingreifen. Soweit ihr hier jedoch Kosten entstehen, kann sie diese von Nutzungsberechtigten oder Dritten, von denen die Gefahr ausging, Ersatz verlangen. § 22 Gebühren Die Kirchengemeinde erlässt für die Nutzung des Kolumbariums und der Verabschiedungsräume eine gesonderte Nutzungs- und Gebührenordnung. § 23 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung ist vom Kirchenvorstand der katholischen- Kirchengemeinde St. Dionysius in Rheine in seiner Sitzung am 14.09.2020 beschlossen worden. Sie tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 nach Eingang der Genehmigung durch das bischöfliche Generalvikariat in Münster und nach der Offenlegung in Kraft. (2) Gemäß Erlass des bischöflichen Generalvikariates in Münster vom 12. 12. l 974 - KA 1974, Art. 338 -wird die Ordnung wie folgt bekannt gemacht: a ) durch zweiwöchigen Aushang an der Tafel für kirchenamtliche Bekanntmachungen, b ) durch Aushang im Kolumbarium und am Friedhof Königsesch, c ) durch eine Anzeige in der örtlichen Presse; d ) durch einen entsprechenden Hinweis auf diese Bekanntmachung in der Kirchengemeinde Rheine, den 14.09.2020