Beschlussvorlage Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius (2021 bis 2023) Stand: 14.09.2020 GEBÜHRENORDNUNG für die Nutzung des „Kolumbariums St. Michael" der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius in Rheine Aufgrund des Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in seiner aktuellen Fassung, hat der Vorstand in seiner Sitzung am 14.09.2020 folgende Gebührenordnung beschlossen. Abschnitt I - Gebührenpflicht § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für das auf dem Gebiet der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius gelegenen Kolumbarium St. Michael sowie den dazugehörigen Verabschiedungsräumen, der Trauerhalle etc § 2 Kategorien von Urnenkammer Die Urnenkammern sind in folgende Kategorien unterteilt Doppelurnenkammer Kategorie 1 (Außen, oben und unten) Doppelurnenkammer Kategorie II (Außen, Mitte) Urnenkammer Kategorie 1 (Außen, oben und unten) Urnenkammer Kategorie II (Außen, Mitte) Urnenkammer Kategorie III (Innen, oben und unten) Urnenkammer Kategorie IV (Innen, Mitte) Von den fünf übereinander liegenden „Etagen" sind die drei mittleren zu einer Kategorie zusammengefasst sowie die untere und die obere „Etage" zu einer weiteren Kategorie. Außerdem wird unterschieden nach innen und außen, d.h. zum Mittelgang ausgerichtete Urnenkammern und zu den Außenwänden ausgerichtete Urnenkammern. Die Urnenkammern können gegen eine einmalige Gebühr durch den Nutzungsberechtigten ausgewählt werden. § 3 Gebührenpflicht (1) Die Benutzung des Kolumbarium St. Michael und seiner Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen des Friedhofs- und Bestattungswesens sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren erhoben (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis ( Anlage ). (3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlenden Gebühren im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. (4) Die Gebühren werden zur Deckung der Gesamtkosten des Kolumbarium erhoben. Die Kosten werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt § 3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner für Bestattungen ist, wer nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen oder wer sich der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius, Rheine gegenüber zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet hat bzw. in dessen Auftrag das Kolumbarium oder die Bestattungseinrichtung benutzt wird. (2) Daneben ist der jeweilige Antragsteller gebührenpflichtig. (3) Mehrere Schuldnerinnen/Schuldner haften als Gesamtschuldnerin/Gesamtschuldner. Wird der Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner für die volle Gebühr. (4) Werden besonders bare Auslagen notwendig, so sind diese zu erstatten, auch dann, wenn im Übrigen keine Gebührenpflicht besteht. § 4 Verlängerung von Nutzungsrechten (1) Für die Verlängerung der Nutzungszeit an einer Doppelurnenkammer oder einer Urnenkammer ist eine Verlängerungsgebühr pro Jahr zu entrichten. Die Höhe ist dem anliegenden Gebührenverzeichnis zu entnehmen. (2) Für jede Urnenkammer, die aktuell noch nicht belegt wird, ist für jedes Jahr nach der ersten Beisetzung die jährliche Verlängerungsgebühr der jeweils aktuellen Gebühr für die jeweilige Kategorie zu zahlen, um die Ruhefrist von 15 Jahren zu erhalten. § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 1) Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen auf der Grundlage gesetzliche Verpflichtungen aber erbracht werden müssen, entstehen Gebühren mit der Erbringung der Leistungen. (2) Die Gebühren sind nach der Erstellung des Gebührenbescheids innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen zur Entrichtung fällig. Sie sind daher bis zur Fälligkeit zu entrichten oder ihre Entrichtung ist hinreichend sicherzustellen. (3) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (z, B. Vorauszahlungen) verlangt werden. (4) Ist ein Gebührenschuldner nicht vorhanden oder nicht auffindbar oder kann die Begleichung der Gebühren nicht hinreichend sichergestellt werden, sind nur jene Leistungen auszuführen, die den niedrigsten Gebühren entsprechen § 5a Fristen; Abwicklung über den einheitlichen Ansprechpartner (1) Das Verfahren der Dlenstleistungserbringer im Sinne von Artikel 4 der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie kann nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner des Landes Nordrhein-Westfalen, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Nordrhein-Westfalen und den § 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgewickelt werden. (2) Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Frist über den Antrag nicht entschieden, so gilt die Erlaubnis als erteilt § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit§ 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gilt entsprechend. § 6 Auskunftspflicht Die Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen § 7 Schlussbestimmungen (1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die „Gebührenordnung für die Nutzung des „Kolumbarium St. Michael der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius, Rheine vom 31.08.2015 außer Kraft. Abschnitt II Gebühren für das Kolumbarium St. Michael sowie ggf. für die dazugehöri-gen Verabschiedungsräume, der Trauerhalle etc. Gebühren für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 A. Benutzungsgebühren 1. Grabstättengebühren 2. Nacherwerbs-/Verlängerungen 3. Bestattungsgebühren 4. Trauerhallengebühr 5. Kolumbariumsunterhaltungsgebühr 6. Sonstige Benutzungsgebühren
Beschlussvorlage Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius (2021 bis 2023) Stand: 14.09.2020 GEBÜHRENORDNUNG für die Nutzung des „Kolumbariums St. Michael" der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius in Rheine Aufgrund des Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) in seiner aktuellen Fassung, hat der Vorstand in seiner Sitzung am 14.09.2020 folgende Gebührenordnung beschlossen. Abschnitt I - Gebührenpflicht § 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für das auf dem Gebiet der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius gelegenen Kolumbarium St. Michael sowie den dazugehörigen Verabschiedungsräumen, der Trauerhalle etc § 2 Kategorien von Urnenkammer Die Urnenkammern sind in folgende Kategorien unterteilt Doppelurnenkammer Kategorie 1 (Außen, oben und unten) Doppelurnenkammer Kategorie II (Außen, Mitte) Urnenkammer Kategorie 1 (Außen, oben und unten) Urnenkammer Kategorie II (Außen, Mitte) Urnenkammer Kategorie III (Innen, oben und unten) Urnenkammer Kategorie IV (Innen, Mitte) Von den fünf übereinander liegenden „Etagen" sind die drei mittleren zu einer Kategorie zusammengefasst sowie die untere und die obere „Etage" zu einer weiteren Kategorie. Außerdem wird unterschieden nach innen und außen, d.h. zum Mittelgang ausgerichtete Urnenkammern und zu den Außenwänden ausgerichtete Urnenkammern. Die Urnenkammern können gegen eine einmalige Gebühr durch den Nutzungsberechtigten ausgewählt werden. § 3 Gebührenpflicht (1) Die Benutzung des Kolumbarium St. Michael und seiner Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen des Friedhofs- und Bestattungswesens sind gebührenpflichtig. Es werden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren erhoben (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis ( Anlage ). (3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlenden Gebühren im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. (4) Die Gebühren werden zur Deckung der Gesamtkosten des Kolumbarium erhoben. Die Kosten werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt § 3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner für Bestattungen ist, wer nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen oder wer sich der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius, Rheine gegenüber zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet hat bzw. in dessen Auftrag das Kolumbarium oder die Bestattungseinrichtung benutzt wird. (2) Daneben ist der jeweilige Antragsteller gebührenpflichtig. (3) Mehrere Schuldnerinnen/Schuldner haften als Gesamtschuldnerin/Gesamtschuldner. Wird der Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner für die volle Gebühr. (4) Werden besonders bare Auslagen notwendig, so sind diese zu erstatten, auch dann, wenn im Übrigen keine Gebührenpflicht besteht. § 4 Verlängerung von Nutzungsrechten (1) Für die Verlängerung der Nutzungszeit an einer Doppelurnenkammer oder einer Urnenkammer ist eine Verlängerungsgebühr pro Jahr zu entrichten. Die Höhe ist dem anliegenden Gebührenverzeichnis zu entnehmen. (2) Für jede Urnenkammer, die aktuell noch nicht belegt wird, ist für jedes Jahr nach der ersten Beisetzung die jährliche Verlängerungsgebühr der jeweils aktuellen Gebühr für die jeweilige Kategorie zu zahlen, um die Ruhefrist von 15 Jahren zu erhalten. § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 1) Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen auf der Grundlage gesetzliche Verpflichtungen aber erbracht werden müssen, entstehen Gebühren mit der Erbringung der Leistungen. (2) Die Gebühren sind nach der Erstellung des Gebührenbescheids innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen zur Entrichtung fällig. Sie sind daher bis zur Fälligkeit zu entrichten oder ihre Entrichtung ist hinreichend sicherzustellen. (3) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (z, B. Vorauszahlungen) verlangt werden. (4) Ist ein Gebührenschuldner nicht vorhanden oder nicht auffindbar oder kann die Begleichung der Gebühren nicht hinreichend sichergestellt werden, sind nur jene Leistungen auszuführen, die den niedrigsten Gebühren entsprechen § 5a Fristen; Abwicklung über den einheitlichen Ansprechpartner (1) Das Verfahren der Dlenstleistungserbringer im Sinne von Artikel 4 der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie kann nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner des Landes Nordrhein-Westfalen, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Nordrhein-Westfalen und den § 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgewickelt werden. (2) Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Frist über den Antrag nicht entschieden, so gilt die Erlaubnis als erteilt § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit§ 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gilt entsprechend. § 6 Auskunftspflicht Die Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen § 7 Schlussbestimmungen (1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die „Gebührenordnung für die Nutzung des „Kolumbarium St. Michael der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius, Rheine vom 31.08.2015 außer Kraft. Abschnitt II Gebühren für das Kolumbarium St. Michael sowie ggf. für die dazugehöri- gen Verabschiedungsräume, der Trauerhalle etc. Gebühren für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023 A. Benutzungsgebühren 1. Grabstättengebühren 2. Nacherwerbs-/Verlängerungen 3. Bestattungsgebühren 4. Trauerhallengebühr 5. Kolumbariumsunterhaltungsgebühr 6. Sonstige Benutzungsgebühren