Beschlussvorlage Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius (2021 bis 2023)
Stand: 14.09.2020
GEBÜHRENORDNUNG
für die Nutzung des „Kolumbariums St. Michael"
der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius in Rheine
Aufgrund
des
Kommunalabgabengesetz
für
das
Land
Nordrhein-Westfalen
(KAG)
in
seiner
aktuellen
Fassung,
hat
der
Vorstand in seiner Sitzung am 14.09.2020 folgende Gebührenordnung beschlossen.
Abschnitt I - Gebührenpflicht
§
1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das auf dem Gebiet der Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius gelegenen Kolumbarium St. Michael
sowie den dazugehörigen Verabschiedungsräumen, der Trauerhalle etc
§
2 Kategorien von Urnenkammer
Die Urnenkammern sind in folgende Kategorien unterteilt
•
Doppelurnenkammer Kategorie
1
(Außen, oben und unten)
•
Doppelurnenkammer Kategorie II (Außen, Mitte)
•
Urnenkammer Kategorie
1
(Außen, oben und unten)
•
Urnenkammer Kategorie II (Außen, Mitte)
•
Urnenkammer Kategorie III (Innen, oben und unten)
•
Urnenkammer Kategorie IV (Innen, Mitte)
Von
den
fünf
übereinander
liegenden
„Etagen"
sind
die
drei
mittleren
zu
einer
Kategorie
zusammengefasst
sowie
die
untere
und
die
obere
„Etage"
zu
einer
weiteren
Kategorie.
Außerdem
wird
unterschieden
nach
innen
und
außen,
d.h.
zum
Mittelgang ausgerichtete Urnenkammern und zu den Außenwänden ausgerichtete Urnenkammern.
Die Urnenkammern können gegen eine einmalige Gebühr durch den Nutzungsberechtigten ausgewählt werden.
§
3 Gebührenpflicht
(1) Die Benutzung des Kolumbarium St. Michael und seiner Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit im
Zusammenhang stehenden Leistungen des Friedhofs- und Bestattungswesens sind gebührenpflichtig. Es werden
Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren erhoben
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem beiliegenden Gebührenverzeichnis (
Anlage
).
(3)
Für
besondere
zusätzliche
Leistungen,
die
in
den
nachfolgenden
Bestimmungen
nicht
vorgesehen
sind,
setzt
die
Verwaltung die zu zahlenden Gebühren im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
(4)
Die
Gebühren
werden
zur
Deckung
der
Gesamtkosten
des
Kolumbarium
erhoben.
Die
Kosten
werden
nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt
§
3 Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner
für
Bestattungen
ist,
wer
nach
bürgerlichem
Recht
die
Bestattungskosten
zu
tragen
oder
wer
sich
der
Kath.
Kirchengemeinde
St.
Dionysius,
Rheine
gegenüber
zur
Übernahme
der
Bestattungskosten
verpflichtet
hat
bzw.
in
dessen Auftrag das Kolumbarium oder die Bestattungseinrichtung benutzt wird.
(2) Daneben ist der jeweilige Antragsteller gebührenpflichtig.
(3)
Mehrere
Schuldnerinnen/Schuldner
haften
als
Gesamtschuldnerin/Gesamtschuldner.
Wird
der
Auftrag
von
mehreren
Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner für die volle Gebühr.
(4)
Werden
besonders
bare
Auslagen
notwendig,
so
sind
diese
zu
erstatten,
auch
dann,
wenn
im
Übrigen
keine
Gebührenpflicht besteht.
§
4 Verlängerung von Nutzungsrechten
(1)
Für
die
Verlängerung
der
Nutzungszeit
an
einer
Doppelurnenkammer
oder
einer
Urnenkammer
ist
eine
Verlängerungsgebühr pro Jahr zu entrichten. Die Höhe ist dem anliegenden Gebührenverzeichnis zu entnehmen.
(2)
Für
jede
Urnenkammer,
die
aktuell
noch
nicht
belegt
wird,
ist
für
jedes
Jahr
nach
der
ersten
Beisetzung
die
jährliche
Verlängerungsgebühr
der
jeweils
aktuellen
Gebühr
für
die
jeweilige
Kategorie
zu
zahlen,
um
die
Ruhefrist
von
15
Jahren
zu
erhalten.
§
5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
1)
Die
Gebühren
entstehen
mit
der
Antragstellung
und
Bestätigung
durch
die
Friedhofsverwaltung.
In
den
Fällen,
in
denen
kein
Antrag
vorliegt,
Leistungen
auf
der
Grundlage
gesetzliche
Verpflichtungen
aber
erbracht
werden
müssen,
entstehen
Gebühren mit der Erbringung der Leistungen.
(2)
Die
Gebühren
sind
nach
der
Erstellung
des
Gebührenbescheids
innerhalb
eines
Zeitraumes
von
vier
Wochen
zur
Entrichtung fällig. Sie sind daher bis zur Fälligkeit zu entrichten oder ihre Entrichtung ist hinreichend sicherzustellen.
(3) In besonderen Fällen können Sicherheitsleistungen (z, B. Vorauszahlungen) verlangt werden.
(4) Ist ein Gebührenschuldner nicht vorhanden oder nicht auffindbar oder kann die Begleichung der Gebühren nicht
hinreichend sichergestellt werden, sind nur jene Leistungen auszuführen, die den niedrigsten Gebühren entsprechen
§
5a Fristen; Abwicklung über den einheitlichen Ansprechpartner
(1)
Das
Verfahren
der
Dlenstleistungserbringer
im
Sinne
von
Artikel
4
der
Europäischen
Dienstleistungsrichtlinie
kann
nach
dem
Gesetz
über
den
einheitlichen
Ansprechpartner
des
Landes
Nordrhein-Westfalen,
in
der
jeweils
geltenden
Fassung,
in
Verbindung mit
§
1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Nordrhein-Westfalen und den
§
71 a bis 71
e
des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgewickelt werden.
(2)
Über
Anträge
ist
innerhalb
einer
Frist
von
drei
Monaten
zu
entscheiden.
Wird
innerhalb
dieser
Frist
über
den
Antrag
nicht
entschieden,
so
gilt
die
Erlaubnis
als
erteilt
§
1
des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
für
Nordrhein-Westfalen
in
Verbindung
mit§ 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gilt entsprechend.
§
6 Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte
zu erteilen
§
7 Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig
tritt
die
„Gebührenordnung
für
die
Nutzung
des
„Kolumbarium
St.
Michael
der
Kath.
Kirchengemeinde
St.
Dionysius, Rheine vom 31.08.2015 außer Kraft.
Abschnitt II
Gebühren für das Kolumbarium St. Michael sowie ggf. für die dazugehöri-gen Verabschiedungsräume, der Trauerhalle etc.
Gebühren für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023
A. Benutzungsgebühren
1. Grabstättengebühren
2. Nacherwerbs-/Verlängerungen
3. Bestattungsgebühren
4. Trauerhallengebühr
5. Kolumbariumsunterhaltungsgebühr
6. Sonstige Benutzungsgebühren
Beschlussvorlage Kath. Kirchengemeinde St. Dionysius (2021 bis 2023)
Stand: 14.09.2020
GEBÜHRENORDNUNG
für die Nutzung des
„Kolumbariums St. Michael"
der Kath. Kirchengemeinde St.
Dionysius in Rheine
Aufgrund
des
Kommunalabgabengesetz
für
das
Land
Nordrhein-
Westfalen
(KAG)
in
seiner
aktuellen
Fassung,
hat
der
Vorstand
in
seiner
Sitzung am 14.09.2020 folgende Gebührenordnung beschlossen.
Abschnitt I - Gebührenpflicht
§
1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das auf dem Gebiet der Kath. Kirchengemeinde St.
Dionysius gelegenen Kolumbarium St. Michael sowie den dazugehörigen
Verabschiedungsräumen, der Trauerhalle etc
§
2 Kategorien von Urnenkammer
Die Urnenkammern sind in folgende Kategorien unterteilt
•
Doppelurnenkammer Kategorie
1
(Außen, oben und unten)
•
Doppelurnenkammer Kategorie II (Außen, Mitte)
•
Urnenkammer Kategorie
1
(Außen, oben und unten)
•
Urnenkammer Kategorie II (Außen, Mitte)
•
Urnenkammer Kategorie III (Innen, oben und unten)
•
Urnenkammer Kategorie IV (Innen, Mitte)
Von
den
fünf
übereinander
liegenden
„Etagen"
sind
die
drei
mittleren
zu
einer
Kategorie
zusammengefasst
sowie
die
untere
und
die
obere
„Etage"
zu
einer
weiteren
Kategorie.
Außerdem
wird
unterschieden
nach
innen
und
außen,
d.h.
zum
Mittelgang
ausgerichtete
Urnenkammern
und
zu
den
Außenwänden ausgerichtete Urnenkammern.
Die
Urnenkammern
können
gegen
eine
einmalige
Gebühr
durch
den
Nutzungsberechtigten ausgewählt werden.
§
3 Gebührenpflicht
(1) Die Benutzung des Kolumbarium St. Michael und seiner Einrichtungen
sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden
Leistungen des Friedhofs- und Bestattungswesens sind gebührenpflichtig.
Es werden Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren erhoben
(2)
Die
Höhe
der
Gebühren
richtet
sich
nach
dem
beiliegenden
Gebührenverzeichnis (
Anlage
).
(3)
Für
besondere
zusätzliche
Leistungen,
die
in
den
nachfolgenden
Bestimmungen
nicht
vorgesehen
sind,
setzt
die
Verwaltung
die
zu
zahlenden Gebühren im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
(4)
Die
Gebühren
werden
zur
Deckung
der
Gesamtkosten
des
Kolumbarium
erhoben.
Die
Kosten
werden
nach
betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ermittelt
§
3 Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner
für
Bestattungen
ist,
wer
nach
bürgerlichem
Recht
die
Bestattungskosten
zu
tragen
oder
wer
sich
der
Kath.
Kirchengemeinde
St.
Dionysius,
Rheine
gegenüber
zur
Übernahme
der
Bestattungskosten
verpflichtet
hat
bzw.
in
dessen
Auftrag
das
Kolumbarium oder die Bestattungseinrichtung benutzt wird.
(2) Daneben ist der jeweilige Antragsteller gebührenpflichtig.
(3)
Mehrere
Schuldnerinnen/Schuldner
haften
als
Gesamtschuldnerin/Gesamtschuldner.
Wird
der
Auftrag
von
mehreren
Personen
gestellt,
so
haftet
jeder
einzelne
als
Gesamtschuldner
für
die
volle Gebühr.
(4)
Werden
besonders
bare
Auslagen
notwendig,
so
sind
diese
zu
erstatten, auch dann, wenn im Übrigen keine Gebührenpflicht besteht.
§
4 Verlängerung von Nutzungsrechten
(1)
Für
die
Verlängerung
der
Nutzungszeit
an
einer
Doppelurnenkammer
oder
einer
Urnenkammer
ist
eine
Verlängerungsgebühr
pro
Jahr
zu
entrichten.
Die
Höhe
ist
dem
anliegenden
Gebührenverzeichnis
zu
entnehmen.
(2)
Für
jede
Urnenkammer,
die
aktuell
noch
nicht
belegt
wird,
ist
für
jedes
Jahr
nach
der
ersten
Beisetzung
die
jährliche
Verlängerungsgebühr
der
jeweils
aktuellen
Gebühr
für
die
jeweilige
Kategorie
zu
zahlen,
um
die
Ruhefrist von 15 Jahren zu erhalten.
§
5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
1)
Die
Gebühren
entstehen
mit
der
Antragstellung
und
Bestätigung
durch
die
Friedhofsverwaltung.
In
den
Fällen,
in
denen
kein
Antrag
vorliegt,
Leistungen
auf
der
Grundlage
gesetzliche
Verpflichtungen
aber
erbracht
werden müssen, entstehen Gebühren mit der Erbringung der Leistungen.
(2)
Die
Gebühren
sind
nach
der
Erstellung
des
Gebührenbescheids
innerhalb
eines
Zeitraumes
von
vier
Wochen
zur
Entrichtung
fällig.
Sie
sind
daher
bis
zur
Fälligkeit
zu
entrichten
oder
ihre
Entrichtung
ist
hinreichend sicherzustellen.
(3)
In
besonderen
Fällen
können
Sicherheitsleistungen
(z,
B.
Vorauszahlungen) verlangt werden.
(4) Ist ein Gebührenschuldner nicht vorhanden oder nicht auffindbar oder
kann die Begleichung der Gebühren nicht hinreichend sichergestellt
werden, sind nur jene Leistungen auszuführen, die den niedrigsten
Gebühren entsprechen
§
5a Fristen; Abwicklung über den einheitlichen Ansprechpartner
(1)
Das
Verfahren
der
Dlenstleistungserbringer
im
Sinne
von
Artikel
4
der
Europäischen
Dienstleistungsrichtlinie
kann
nach
dem
Gesetz
über
den
einheitlichen
Ansprechpartner
des
Landes
Nordrhein-Westfalen,
in
der
jeweils
geltenden
Fassung,
in
Verbindung
mit
§
1
des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
für
Nordrhein-Westfalen
und
den
§
71
a
bis 71
e
des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG)
abgewickelt
werden.
(2)
Über
Anträge
ist
innerhalb
einer
Frist
von
drei
Monaten
zu
entscheiden.
Wird
innerhalb
dieser
Frist
über
den
Antrag
nicht
entschieden,
so
gilt
die
Erlaubnis
als
erteilt
§
1
des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
für
Nordrhein-Westfalen
in
Verbindung
mit§ 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gilt entsprechend.
§
6 Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haben zur Veranlagung
der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen
§
7 Schlussbestimmungen
(1)
Die
Satzung
tritt
am
Tag
nach
ihrer
öffentlichen
Bekanntmachung
in
Kraft.
(2)
Gleichzeitig
tritt
die
„Gebührenordnung
für
die
Nutzung
des
„Kolumbarium
St.
Michael
der
Kath.
Kirchengemeinde
St.
Dionysius,
Rheine vom 31.08.2015 außer Kraft.
Abschnitt II
Gebühren für das Kolumbarium St. Michael sowie ggf. für die dazugehöri-
gen Verabschiedungsräume, der Trauerhalle etc.
Gebühren für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2023
A. Benutzungsgebühren
1. Grabstättengebühren
2. Nacherwerbs-/Verlängerungen
3. Bestattungsgebühren
4. Trauerhallengebühr
5. Kolumbariumsunterhaltungsgebühr
6. Sonstige Benutzungsgebühren